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BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82 |
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- Wolters Kluwer
Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Einkommensverhältnisse der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung - Veränderungen der Einkommensverhältnisse - Ausweitung einer Erwerbstätigkeit - Angemessener Wohnbedarf - Sättigungsgrenze für die Unterhaltsansprüche
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- BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen …
Auszug aus BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82
Darüber hinaus hat der Senat mit Urteil vom 23. November 1983 (IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149), das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, allgemein zu den Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit eines Ehegatten auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch Stellung genommen und dabei folgende Erwägungen angestellt:.Läßt sich nicht feststellen, daß die Erwerbstätigkeit auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre, so haben die daraus erzielten Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs außer Betracht zu bleiben, da der Unterhaltskläger die Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trägt, nach denen sich sein Unterhalt bemißt (Senatsurteil vom 23. November 1983 a.a.O. S. 150).
- BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81
Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen
Auszug aus BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82
Das Berufungsgericht wird jedoch insoweit bei der neuen Prüfung und Entscheidung die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678) zu beachten haben.Die Ehefrau müßte sich daher für die Zeit nach der Scheidung nicht an einer während der Ehe geübten besonders dürftigen und sparsamen Lebensführung festhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678, 679 m.N.).
- BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81
Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung
Auszug aus BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82
So hat der Senat entschieden, daß außergewöhnliche, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen in den Einkommensverhältnissen bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie Einkünfte aus einer während des Getrenntlebens aufgenommenen unzumutbaren Erwerbstätigkeit (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 = FamRZ 1982, 576 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146, 149).
- BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse
Auszug aus BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82
So hat der Senat entschieden, daß außergewöhnliche, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen in den Einkommensverhältnissen bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie Einkünfte aus einer während des Getrenntlebens aufgenommenen unzumutbaren Erwerbstätigkeit (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 = FamRZ 1982, 576 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146, 149). - BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 556/80
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse; …
Auszug aus BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82
Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, daß die für die Bemessung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB grundsätzlich durch die Einkommensverhältnisse der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung - und nicht der Trennung - bestimmt werden und daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte demgemäß in der Regel an einer Entwicklung der Lebensverhältnisse von der Trennung bis zur Scheidung teilnimmt (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 = FamRZ 1981, 752, 754). - BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 331/81
Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts für die Gewährung der Wohnung zu Gunsten …
Auszug aus BGH, 07.03.1984 - IVb ZR 63/82
Eine absolute obere (Sättigungs-)Grenze für die Unterhaltsansprüche getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten ist im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig nicht anzunehmen (Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 331/81 = FamRZ 1983, 150, 151 m.N.).